Satzung

Stand 20.05.2025 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Club führt den Namen “GC Gelstern Lüdenscheid/Schalksmühle e.V.”.
  2. Der Sitz ist in 58579 Schalksmühle. Die Eintragung erfolgt im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdenscheid.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Club ist nicht gemeinnützig.
  5. Der Club ist Mitglied im Deutschen Golf Verband e.V. und im Golf-Verband Nordrhein-Westfalen e.V..

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Förderung und Pflege des Golfsports durch:
    • Erlangung von Nutzungsrechten an Golfanlagen.
    • Training, Ausbildung und Förderung der Jugend.
    • Organisation von Spielbetrieb und Turnieren.
    • Förderung der Landschafts- und Umweltverträglichkeit.
  2. Der Club hält ein Nutzungsrecht auf der Golfanlage Lüdenscheid/Schalksmühle über einen Vertrag mit der “GC Betriebs GmbH, Schalksmühle”.

§ 3 Mitgliedschaften

Der Verein unterteilt sich in folgende Mitgliedergruppen:

  • Ordentliche Mitglieder: Aktive Personen ab 18 Jahren (auch juristische Personen).
  • Jugendmitglieder: Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
  • Juniorenmitglieder: 18 bis 27 Jahre (in Ausbildung/Studium).
  • Fördernde Mitglieder: Unterstützer ohne aktive Spielberechtigung.
  • Gründungsmitglieder: Unterzeichner der Gründungssatzung (Sonderrechte für die GC Betriebs GmbH).
  • Ehrenmitglieder: Personen mit besonderen Verdiensten.
  • Ruhende Mitglieder: Aktive/Jugendliche, die das Spielrecht pausieren.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung ist ein gültiger Spielrechtsvertrag mit der GC Betriebs GmbH.
  2. Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag; Entscheidung durch den Vorstand und die Geschäftsführung der GmbH.
  3. Minderjährige benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

§ 5 Beiträge und Umlagen

  • Festlegung: Die Mitgliederversammlung beschließt Beiträge und Fälligkeiten.
  • Verzehrumlage: Der Vorstand kann bis zu 100 € jährlich erheben.
  • Zahlung: Erfolgt per Abbuchungsauftrag. Nichtzahlung kann zur Streichung führen.
  • Investitionsumlagen: Können bis max. 500 € pro Jahr durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  • Nutzung der Clubeinrichtungen gemäß Vertrag mit der Betriebs GmbH.
  • Teilnahme- und Stimmrecht für volljährige Mitglieder (außer ruhende).
  • Sonderrecht: Die GC Betriebs GmbH besitzt Sonderrechte nach § 35 BGB, die nicht ohne ihre Zustimmung geändert werden können.

§ 7 & § 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Turnus: Jährlich innerhalb der ersten neun Monate.
  2. Einberufung: Drei Wochen Frist per Post oder E-Mail.
  3. Beschlussfähigkeit: Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Anträge: Müssen 10 Tage vorab schriftlich eingereicht werden.
  5. Leitung: Durch den Präsidenten (bei Verhinderung durch den 1. Vizepräsidenten).

§ 9 Der Vorstand

  1. Zusammensetzung: Präsident, 1. Vizepräsident, 2. Vizepräsident.
  2. Bestimmung:
    • Präsident & 2. Vizepräsident: Werden durch die GC Betriebs GmbH bestimmt.
    • 1. Vizepräsident: Wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Amtszeit: 3 Jahre.
  4. Abwahl: Ein bestimmtes Vorstandsmitglied kann bei wichtigem Grund durch die Versammlung abgewählt werden.
  5. Geschäftsführung: Der Vorstand kann Dritte (z. B. die Betriebs GmbH) mit der Geschäftsbesorgung beauftragen.

§ 10 Ausschüsse

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, insbesondere:

  • Spielausschuss (mind. 3 Personen)
  • Vorgabeausschuss (mind. 3 Personen)

§ 11 Rechnungsprüfer

  • Zwei Prüfer werden für zwei Jahre gewählt.
  • Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Austritt: Nur zum Jahresende möglich (Kündigungsfrist bis zum 30.09.).
  2. Koppelung: Endet der Spielrechtsvertrag mit der GmbH, endet automatisch die Mitgliedschaft im Club.
  3. Ausschluss: Durch Vorstandsbeschluss bei groben Pflichtverletzungen.
  4. Streichung: Bei Zahlungsverzug oder Wegfall der Aufnahmebedingungen.

§ 13 & § 14 Sanktionen, Satzungsänderung und Auflösung

  • Sanktionen: Der Vorstand kann bei unsportlichem Verhalten oder Etikette-Verstößen Ordnungsmaßnahmen verhängen.
  • Satzungsänderung: Benötigt eine 2/3 Mehrheit sowie die Zustimmung der GC Betriebs GmbH.
  • Auflösung: Erfolgt bei Wegfall des Nutzungsrechts oder durch 3/4 Mehrheit der Versammlung.

§ 15 Haftung

Eine Haftung des Clubs für Schäden durch einfache Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Hinweis: Änderungen, die durch das Registergericht gefordert werden, sind dem Vorstand ausdrücklich vorbehalten.