Satzung
Stand 20.05.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Club führt den Namen “GC Gelstern Lüdenscheid/Schalksmühle e.V.”.
- Der Sitz ist in 58579 Schalksmühle. Die Eintragung erfolgt im Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdenscheid.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Club ist nicht gemeinnützig.
- Der Club ist Mitglied im Deutschen Golf Verband e.V. und im Golf-Verband Nordrhein-Westfalen e.V..
§ 2 Zweck des Vereins
- Förderung und Pflege des Golfsports durch:
- Erlangung von Nutzungsrechten an Golfanlagen.
- Training, Ausbildung und Förderung der Jugend.
- Organisation von Spielbetrieb und Turnieren.
- Förderung der Landschafts- und Umweltverträglichkeit.
- Der Club hält ein Nutzungsrecht auf der Golfanlage Lüdenscheid/Schalksmühle über einen Vertrag mit der “GC Betriebs GmbH, Schalksmühle”.
§ 3 Mitgliedschaften
Der Verein unterteilt sich in folgende Mitgliedergruppen:
- Ordentliche Mitglieder: Aktive Personen ab 18 Jahren (auch juristische Personen).
- Jugendmitglieder: Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Juniorenmitglieder: 18 bis 27 Jahre (in Ausbildung/Studium).
- Fördernde Mitglieder: Unterstützer ohne aktive Spielberechtigung.
- Gründungsmitglieder: Unterzeichner der Gründungssatzung (Sonderrechte für die GC Betriebs GmbH).
- Ehrenmitglieder: Personen mit besonderen Verdiensten.
- Ruhende Mitglieder: Aktive/Jugendliche, die das Spielrecht pausieren.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Voraussetzung ist ein gültiger Spielrechtsvertrag mit der GC Betriebs GmbH.
- Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag; Entscheidung durch den Vorstand und die Geschäftsführung der GmbH.
- Minderjährige benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
§ 5 Beiträge und Umlagen
- Festlegung: Die Mitgliederversammlung beschließt Beiträge und Fälligkeiten.
- Verzehrumlage: Der Vorstand kann bis zu 100 € jährlich erheben.
- Zahlung: Erfolgt per Abbuchungsauftrag. Nichtzahlung kann zur Streichung führen.
- Investitionsumlagen: Können bis max. 500 € pro Jahr durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Nutzung der Clubeinrichtungen gemäß Vertrag mit der Betriebs GmbH.
- Teilnahme- und Stimmrecht für volljährige Mitglieder (außer ruhende).
- Sonderrecht: Die GC Betriebs GmbH besitzt Sonderrechte nach § 35 BGB, die nicht ohne ihre Zustimmung geändert werden können.
§ 7 & § 8 Die Mitgliederversammlung
- Turnus: Jährlich innerhalb der ersten neun Monate.
- Einberufung: Drei Wochen Frist per Post oder E-Mail.
- Beschlussfähigkeit: Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
- Anträge: Müssen 10 Tage vorab schriftlich eingereicht werden.
- Leitung: Durch den Präsidenten (bei Verhinderung durch den 1. Vizepräsidenten).
§ 9 Der Vorstand
- Zusammensetzung: Präsident, 1. Vizepräsident, 2. Vizepräsident.
- Bestimmung:
- Präsident & 2. Vizepräsident: Werden durch die GC Betriebs GmbH bestimmt.
- 1. Vizepräsident: Wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Amtszeit: 3 Jahre.
- Abwahl: Ein bestimmtes Vorstandsmitglied kann bei wichtigem Grund durch die Versammlung abgewählt werden.
- Geschäftsführung: Der Vorstand kann Dritte (z. B. die Betriebs GmbH) mit der Geschäftsbesorgung beauftragen.
§ 10 Ausschüsse
Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, insbesondere:
- Spielausschuss (mind. 3 Personen)
- Vorgabeausschuss (mind. 3 Personen)
§ 11 Rechnungsprüfer
- Zwei Prüfer werden für zwei Jahre gewählt.
- Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft
- Austritt: Nur zum Jahresende möglich (Kündigungsfrist bis zum 30.09.).
- Koppelung: Endet der Spielrechtsvertrag mit der GmbH, endet automatisch die Mitgliedschaft im Club.
- Ausschluss: Durch Vorstandsbeschluss bei groben Pflichtverletzungen.
- Streichung: Bei Zahlungsverzug oder Wegfall der Aufnahmebedingungen.
§ 13 & § 14 Sanktionen, Satzungsänderung und Auflösung
- Sanktionen: Der Vorstand kann bei unsportlichem Verhalten oder Etikette-Verstößen Ordnungsmaßnahmen verhängen.
- Satzungsänderung: Benötigt eine 2/3 Mehrheit sowie die Zustimmung der GC Betriebs GmbH.
- Auflösung: Erfolgt bei Wegfall des Nutzungsrechts oder durch 3/4 Mehrheit der Versammlung.
§ 15 Haftung
Eine Haftung des Clubs für Schäden durch einfache Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Hinweis: Änderungen, die durch das Registergericht gefordert werden, sind dem Vorstand ausdrücklich vorbehalten.