Unsere Satzung...

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Golf-Club hat den Namen "GC Gelstern Lüdenscheid/Schalksmühle e.V.". 
  2. Der Golf-Club hat seinen Sitz in 58579 Schalksmühle. Er soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdenscheid eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
  4. Der Golf-Club ist nicht gemeinnützig.
  5. Der Golf-Club beantragt die Mitgliedschaft im Deutschen Golf Verband e.V. sowie im Golf-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.. Die Mitglieder des Golf-Clubs erwerben durch die Mitgliedschaft des Clubs in den genannten Verbänden keine unmittelbare Mitgliedschaft in diesen Verbänden.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Clubs ist die Förderung und Pflege des Golfsports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Erlangung des Nutzungsrechts an einer Golfsportanlage, durch Übung und Training der Mitglieder zum Erlernen des Golfsports, durch Organisation eines geordneten Spielbetriebs, durch Veranstaltung von Golfturnieren, durch Ausbildung und Förderung der Jugend sowie durch Teilnahme an Turnieren der Golf-Verbände. Zweck des Clubs ist außerdem die Förderung der Landschafts- und Umweltverträglichkeit von Golfanlagen.
  2. Der Club hat ein Nutzungsrecht auf der Golfanlage Lüdenscheid/Schalksmühle in Schalksmühle, welches durch einen Vertrag mit der Trägerin und Betreiberin der Golfanlage, der Fa. "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle", gesichert ist.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein hat
     
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Jugendmitglieder
    3. Juniorenmitglieder
    4. Fördernde Mitglieder
    5. Gründungsmitglieder, davon ein Gründungsmitglied mit Sonderrechten, die in dieser Satzung näher bezeichnet sind. 
    6. Ehrenmitglieder
    7. Ruhende Mitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv im Sinne von § 2, Ziff. 1. der Satzung betätigen. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen sein.
  3. Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum vollendeten. 18. Lebensjahr. 

    4. Juniorenmitglieder sind Personen vom 18. bis 27. Lebensjahr, die sich in einer nicht abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung befinden.

    5. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne über eine Spielberechtigung zu verfügen und ohne das Golfspiel aktiv auszuüben.

    6. Gründungsmitglieder sind diejenigen Mitglieder, die den Verein gegründet und die Satzung des Vereins bei seiner Gründung unterschrieben haben. Das Gründungsmitglied "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" hat Sonderrechte, die in dieser Satzung näher bezeichnet sind. Diese Sonderrechte können dem Gründungsmitglied "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" nicht entzogen werden, auch nicht durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

    7. Als Ehrenmitglieder können solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.

    8. Ruhende Mitglieder sind ordentliche oder jugendliche Mitglieder, die in einem oder mehreren Kalenderjahren das Golfspiel nicht aktiv ausüben und dies dem Vorstand für das betreffende Kalenderjahr schriftlich mitgeteilt haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist nur für Personen möglich, die Inhaber eines gültigen Spielrechtsvertrages mit der "GC Betriebs GmbH Schalksmühle" sind. 
  2. Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsführung der GC Betriebs GmbH. Falls ein Aufnahmeantrag abgelehnt wird, so erfolgt ein Ablehnungsbescheid an den Antragsteller; dieser bedarf keiner Begründung. 
  3. Aufnahmeanträge Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters

§ 5 Beiträge, Umlagen

  1. Die Mitgliederversammlung kann Beiträge und deren Fälligkeit beschließen.
  2. Der Vorstand kann eine Verzehrumlage bis zu einer Höhe von € 100 erheben. Darüber hinausgehende Verzehrumlagen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag wird den Mitgliedern dazu in Rechnung gestellt und gemäß Abbuchungsauftrag eingezogen. Unterbleibt die Zahlung, kann das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
  4. Die Mitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Spielberechtigte darüber hinaus verpflichtet, ihre Beträge gem. Spielrechtsvertrag an die "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" zu entrichten.
  5. Der Mitgliedsausweis des Clubs wird nach erfolgter Zahlung der Beträge gem.Spielrechtsvertrag an die "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" ausgehändigt.
  6. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen zu nutzen, welche dem Club im Rahmen seines Vertrages mit der "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" zur Verfügung gestellt sind. Außerdem darf jedes Mitglied an den Veranstaltungen des Clubs teilnehmen. Diese Rechte werden von den Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung des Clubs sowie der Ordnungen der "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" (z.B. Spiel- und Benutzungsordnung, Hausordnung, etc.) ausgeübt.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und ist dort stimmberechtigt, sofern es volljährig ist und nicht zu den ruhenden Mitgliedern zählt. Jede juristische Person hat als ordentliches Mitglied nur ein Stimmrecht, unabhängig davon, wie viele Spielrechte die Mitgliedschaft umfasst.
  3. Jedes Mitglied hat darüber hinaus die ihm im Spielrechtsvertrag mit der "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" eingeräumten Spiel- und Nutzungsrechte auf der Golfanlage Lüdenscheid in Schalksmühle.
  4. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedsrechte nur höchstpersönlich ausüben; diese Rechte sind nicht übertragbar. Dies gilt auch für die von juristischen Personen benannten Spielberechtigten, und zwar jeweils für das laufende Kalenderjahr.
  5. Das Gründungsmitglied "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" hat Sonderrechte gemäß § 35 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Sonderrechte sind in den §§ 9 Ziff. 4 sowie 14. Ziff. 1 dieser Satzung geregelt und können nicht ohne Zustimmung dieses Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung, auch nicht durch Änderung der Satzung, beeinträchtigt werden.

§ 7 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Das Stimmrecht der volljährigen Mitglieder ist höchstpersönlich und nicht übertragbar.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten neun Monate des Kalenderjahres statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über die Erteilung der Entlastung des Vorstands. Sie wählt ein Mitglied des Vorstands sowie die beiden Rechnungsprüfer.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlussfähig, und zwar unabhängig von der Zahl der Erschienenen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, falls ein Bedarf dafür besteht. Sie sind einzuberufen, wenn darüber hinaus mindestens ein Drittel der volljährigen Mitglieder eine entsprechende Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt.
  5. Jede Mitgliederversammlung wird mit einer Berufungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie von Tagungsort und -zeit an alle Mitglieder einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die dem Club zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  6. Mitglieder müssen eventuelle Anträge spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einreichen. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn der Vorstand dies so beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Angabe des beantragten neuen Satzungstextes eingereicht werden. Sie werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind, dass er die Möglichkeit hat, sie der Mitgliederversammlung schon bei der Einberufung bekanntzugeben.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Clubs geleitet. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Leitung durch den 1. Vizepräsidenten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das der Versammlungsleiter und ein von diesem zu Beginn der Versammlung bestimmter Protokollführer unterzeichnen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden volljährigen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten und dem 2. Vizepräsidenten. Die Aufgabenverteilung erfolgt in der konstituierenden Vorstandssitzung.
  2. Der Club wird durch den Präsidenten allein oder durch die beiden Vizepräsidenten gemeinsam vertreten. Diese drei Personen bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Der Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs. Er fasst seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit mindestens des Präsidenten sowie eines der beiden Vizepräsidenten beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  4. Der Präsident und der 2. Vizepräsident werden im Wege des Sonderrechts durch die "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" bestimmt. Der 1. Vizepräsident wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl des 1. Vizepräsidenten erfolgt durch Zuruf. Auf Antrag von mindestens 10 % der Anwesenden erfolgt die Wahl durch Stimmzettel.
  5. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass ein von der "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle" bestimmtes Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung aus seinem Amt ausscheidet. Bevor die Abwahl wirksam wird, muss dem betreffenden Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, falls das Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Verein unzumutbar macht, die betreffende Person weiterhin im Vorstand amtieren zu lassen. Die betreffende Person kann für die nächsten beiden Amtsperioden nicht erneut als Vorstandsmitglied bestimmt werden.
  6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Wiederbestellung des Präsidenten und des 2. Vizepräsidenten sowie die Wiederwahl des 1. Vizepräsidenten ist zulässig. Legt ein Mitglied des Vorstands sein Amt nieder, so ist innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Erklärung über die Amtsniederlegung ein Ersatzmitglied gemäß der Satzungsregelung in § 9, Absatz 4, zu bestimmen bzw. auf der Mitgliederversammlung zu wählen. (1. Vizepräsident)
  7. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung seiner Beschlüsse zu beauftragen (z.B. einen Sekretär oder Geschäftsführer) oder Dritte, auch juristische Personen, und hier insbesondere die "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle", mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragen.

§ 10 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden.
  2. Der Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spielausschusses und eines Vorgabeausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens 3 Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des deutschen Golfverbandes e.V. (DGV) Vollmacht zur Regelung der ihnen die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.

§ 11 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Vereins zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Jahresabschlusses des Vereins sowie die Erstattung des Kassenberichts an die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

    Die Austrittserklärung kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich an den Vorstand ergehen. Das entsprechende Schreiben muss spätestens am 30.09. des betreffenden Jahres eingegangen sein. Ein Austritt befreit nicht von der Zahlung bereits fälliger Beiträge und sonstiger satzungsgemäßer Zahlungsverpflichtungen. Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung besteht die volle Beitragspflicht für das folgende Kalenderjahr.
  2. Endet der Spielrechtsvertrag eines Mitglieds mit der "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle", gleich aus welchem Grund, so gilt dies gleichzeitig als Austritt des betreffenden Mitglieds aus dem Club. Dieser Austritt wird zum gleichen Zeitpunkt wirksam. Eine Rückerstattung auch zeitanteiliger Beiträge ist ausgeschlossen. Wird in der GC Betriebs GmbH ein Ruhen des Spielrechtes vereinbart, so wird das Mitglied "Ruhendes Mitglied" gem. § 3 g dieser Satzung.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, wobei die Ausschließungsgründe darzulegen sind. Bevor der Ausschluss wirksam wird, muss dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden, falls das Mitglied dies innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung durch eingeschriebenen Brief verlangt.
  4. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, falls das Mitglied persönliche Bedingungen, die es zum Zeitpunkt seiner Aufnahme erfüllt hat, nicht mehr erfüllt oder das Mitglied in Zahlungsverzug ist.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 13 Ordnungsmaßnahmen

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung, gegen Spiel-, Platz- und Hausordnung, insbesondere wegen unsportlichen Verhaltens, wiederholten Verstoßes gegen die Etikette und Schädigung des Ansehens des Vereins und seiner Organe ist der Vorstand berechtigt, Sanktionen über die Mitglieder zu verhängen.

§ 14 Satzungsänderungen, Auflösung des Clubs

  1. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder in einer ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung zulässig. Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung des Gründungsmitglieds "GC Betriebs GmbH, Schalksmühle". In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung unter Beifügung des Textes des Änderungsvorschlags hinzuweisen.
  2. Die Auflösung des Clubs ist nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der volljährigen Mitglieder. Diese müssen mit Dreiviertelmehrheit die Auflösung beschließen. Bei unzureichender Beteiligung muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese weitere Mitgliederversammlung kann den Auflösungsbeschluss mit 3/4 der erschienenen volljährigen Mitglieder fassen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  3. Der Club wird aufgelöst, wenn sein vertragliches Nutzungsrecht auf der Golfanlage Lüdenscheid/Schalksmühle nicht mehr fortbesteht. Dies gilt jedoch nicht, sofern durch satzungsändernden Beschluss aufgenommen wird, dass der Club ein Nutzungsrecht auf einem anderen Golfplatz hat.
  4. Das Vermögen des Clubs fällt bei Auflösung an eine vom Vorstand zu bestimmende Institution oder Person.
  5. Die Liquidation des Clubs erfolgt durch den Vorstand, der bis zur beendeten Liquidation im Amt bleibt.

§ 15 Haftung

  1. Eine Haftung des Clubs oder seiner Organe oder Erfüllungsgehilfen für Schäden, die Clubmitgliedern oder sonstigen Personen, die Vereinseinrichtungen benutzen, durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen, ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für fahrlässige Pflichtverletzungen.
     

Die vorstehende Satzung des Gelsterner Golf Clubs Lüdenscheid/Schalksmühle e.V. wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung des Vereins am 20. Januar 2002.

Änderungsvorbehalt:

Änderungen der Satzung, die diese nur unwesentlich ändern oder die durch Auflagen oder Anregungen des zuständigen Registergerichts verursacht sind, sind ausdrücklich vorbehalten.



Die Gründungsmitglieder haben diese Satzung am 20. Januar 2002 wie folgt unterzeichnet:

  1. GC Betriebs GmbH, Schalksmühle
  2. Peter Crone
  3. Ulla Crone
  4. Annemarie Kleiser
  5. Jens Kleiser
  6. Franka Colsman
  7. Bernd Hoeder
  8. Roland Rothmann
  9. Rolf Holthaus
  10. Rolf Börner
  11. Dr. Helmut Baaske
  12. Friedhelm Maiworm
  13. Udo Klawek
  14. Doris Mähler
  15. Harald Mähler
  16. Marc Alexander Mähler